Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleinofen GmbH
A. Allgemeines
1. Wir verkaufen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Abnehmer sie auch für die nachfolgenden Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Ein Vertrag kommt mit uns jeweils zustande, wenn wir den schriftlichen Auftrag des Abnehmers annehmen, d.h. gegenzeichnen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
3. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Bedingungen. Sofern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachten o. Löhne) oder unsere Abgaben erhöhen, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
4. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
B. Lieferungen und Leistungen
1. Wir liefern an unsere Abnehmer ab Lager. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen. Der Kunde ist darüber hinaus für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) verantwortlich. Mit Bereitstellung der Ware bei uns geht alle Gefahr auf den Abnehmer über, sobald dieser von der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine Transport- oder sonstige Versicherung der Ware durch uns erfolgt nur auf ausdrückliches, schriftlich mitgeteiltes Verlangen des Abnehmers. Dieser trägt die durch eine Versicherung entstehenden Kosten selbst.
2. Verpackungsmaterialien – mit Ausnahme von Paletten - werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Unsere Lieferfristen und Liefertermine sind nicht fix, sondern enthalten nur ungefähre Angaben. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitsstellung der Ware und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, auch wenn zwischen diesem Zeitpunkt und der angegebenen Lieferfrist bzw. dem Liefertermin 14 Tage liegen.
5. Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Dauer allerdings nur für Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
6. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadenersatzansprüche insbesondere aus §§ 325, 326 BGB nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob schuldhaft (also zumindest grob fahrlässig) herbeigeführt.
7. Auch außerhalb des Bereiches der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (namentlich Produzentenhaftung) ausgeschlossen, es sei denn, daß grobes Verschulden (also zumindest grobe Fahrlässigkeit) unsererseits vorliegt.
8. Die Absätze 1 - 6 dieser Vorschrift gelten nur für die Abwicklung des Kaufvertrages, sie gelten nicht für Schulungsmaßnahmen und Installationen, die wir ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit dem Abnehmer gegen gesondert vereinbartes Entgelt erbringen.
9. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, von uns gelieferte Software zu kopieren und dadurch anderen Anwendern zugänglich zu machen.
C. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrunde - aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
2. a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1 dieser Regelung.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwerteten Sachen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Sachen auf uns über.
d) Der Abnehmer verwahrt die gem. diesem Abs. 2 b) und c) in unser Miteigentum gelangten Sachen unentgeltlich für uns.
e) Auf die nach diesem Absatz 2 b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes C entsprechende Anwendung.
3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern; jede anderweitige Verfügung darüber, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist unzulässig.
4. a.) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Verfügungsansprüchen an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
b.) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware.
c.) Wird die abgetretene Forderung in eine Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des
d) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen mit uns ordnungsgemäß nachkommt.
e) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
f) Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
D. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen ist.
2. Handelsübliche bzw. geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Form, auch von den Beschreibungen der Ware im Angebot bzw. der Beschreibung von Funktionen und technischen Daten in den Handbüchern gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden.
3. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche - gleich welcher Art und Weise und aus welchem Rechtsgrunde - nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Alle sonstigen, dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlern zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus etwaigen Eigenschaftszusicherungen, die den Abnehmer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
4. Soweit zu unserer Warenlieferung Software gehört, übernehmen wir keine Gewährleistung dafür, dass diese den besonderen Erfordernissen des Abnehmers entspricht, es sei denn, dass wir eine entsprechende Haftung ausdrücklich eingegangen sind. Wir haften ebenfalls nicht für Funktionsabläufe innerhalb bestimmter Zeiteinheiten, wenn wir eine entsprechende Zusicherung nicht gemacht haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Software immer entwicklungsfähig und auch entwicklungsbedürftig, in diesem funktionalen Sinne also nie endgültig ist, was insbesondere im Hinblick auf Versionsänderungen der Software selbst, aber auch der Hardwareveränderungen mit der Folge gilt, dass Inkompatiblitäten möglich sind. Für Fälle dieser Art besteht zu unseren Lasten daher keine Gewährleistungsverpflichtung. Wir leisten keinerlei Gewähr soweit die System-Verantwortung ausdrücklich nicht bei uns liegt. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung einzelner Hard- und/oder Software-Komponenten durch uns auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers erfolgt. Bei jedem einzelnen Vertragsschluss stellen wir ausdrücklich und verbindlich fest, wem die Systemverantwortung obliegt.
5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt auch dann, wenn der Abnehmer von uns gelieferter Hard- und/oder Software ohne Abstimmung mit uns weitere Hard- und/oder Software hinzufügt und/oder eigenmächtig Veränderungen vornimmt.
6. Wir sind auch in den Fällen von Gewährleistungsverpflichtungen frei, in denen auftretende Mängel Folge von Bedienungsfehlern o.ä. sind.
7. Zur Aufrechterhaltung etwa entstehender Gewährleistungsansprüche obliegt es dem Abnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen Zeitabständen reproduzierbare Datensicherungen durchgeführt werden.
8. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen des Abnehmers sind wir berechtigt, die uns insoweit entstandenen Aufwendungen nach Stundensätzen zzgl. den Anfahrtskosten zu liquidieren.
9. Die Abwicklung etwa bestehender Gewährleistungsansprüche findet in der Weise statt, dass der Abnehmer uns die beanstandete Ware übersendet.
E. Zahlungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Kosten für Transport.
2. Die Rechnungsbeträge sind porto- und spesenfrei rein netto bei Lieferung zu zahlen. Bei zulässigen Teillieferungen durch uns ist der Abnehmer verpflichtet, den entsprechenden Teil des Kaufpreises bei Lieferung rein netto auszugleichen. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, bleibt dieser verpflichtet, zum vereinbarten Liefertermin des Kaufpreises zu zahlen.
3. Alle Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der gezahlte Betrag bei uns in bar vorliegt oder einem unserer Konten wertmäßig gutgeschrieben ist. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderungen während des Verzuges mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter haben keine Inkasso-Vollmacht. Erteilen wir Inkasso-Vollmacht, so geschieht dies nur schriftlich.
F. Schlussbestimmung
1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Abnehmers gegen uns ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Düsseldorf, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zwischen uns und dem Abnehmer ist nach unserer Wahl Düsseldorf oder der Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand.
4. Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Einheitlichen Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen oder über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen gelten nicht.
5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
6. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch auf den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
7. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.
Die Geschäftsführung
Düsseldorf, Oktober 2014